IHRE ABWASSERENTSORGUNG IN HOLZKIRCHEN
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Informationen zur Planung und Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Für Planer, Bauherren und ausführende Baufirmen
Die Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den derzeitigen gültigen EN- und DIN Normen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Dieser Leitfaden soll helfen, eventuelle Fehler und späteren Ärger beim Betrieb für den Bauherrn bzw. bei der Abnahme durch die GEA Holzkirchen KU zu vermeiden. 1. Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage 1.1 Vorbereitungen 1.2 Erforderliche Unterlagen für den Entwässerungsplan 1.3 Notwendige Angaben im Entwässerungsplan 1.4 Rückstauebene 1.5 Dienstbarkeiten 2. Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage 2.1 Grundstücksanschlüsse 2.2 Die Grundstücksentwässerungsanlage 2.3 Die Hausinstallation 2.4 Schutz gegen Rückstau 3. Abscheideranlagen 4. Baubeginnanzeige und Abnahme 5. Auskunft und Rückfragen 1. Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage Es gilt die Entwässerungssatzung der Abwasserbeseitigung Holzkirchen KU, im folgenden GEA Holzkirchen KU, in der jeweils gültigen Fassung. Zur Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage ist nach §10 der Entwässerungssatzung ein prüffähiger Entwässerungsplan in 4-facher Ausfertigung zu erstellen und einzureichen. (Die Anzahl der einzureichenden Pläne weicht noch von der aktuellen Fassung der Entwässerungssatzung ab) Vorbereitungen: Vor Beginn der Entwässerungsplanung ist eine Kanalauskunft bei der GEA Holzkirchen KU anzufordern , wenn möglich mit Beilage eines Katasterplanauszuges bzw. Angaben zur Flurnummer und der Grundstücksfläche. Kanalauskunft bei der GEA Holzkirchen KU Der Planer oder Bauherr erhält vorab Angaben zum Bestand des öffentlichen Schmutzwasserkanals hinsichtlich Lage und Höhe bzw. über bereits vorhandene Grundstücksanschlüsse. Grundstücksentwässerungsanlagen sind grundsätzlich über bereits bestehende Grundstücksanschlüsse zu entwässern. Vor Baubeginn sind sämtliche Maßangaben zu prüfen. Für die Richtigkeit dieser Angaben kann seitens der GEA keine Gewähr übernommen werden. Kanalauskünfte erhalten sie bei der GEA Holzkirchen KU, Industriestrasse 8, Büro Bautechnik 08024 9997- 22 Herr Sterrer Sterrer@gea-holzkirchen.bayern 08024 9997- 21 Herr Spallek Spallek@gea-holzkirchen.bayern oder in der Kläranlage Holzkirchen, Meßnerstraßl 24, 83607 Holzkirchen / Fellach Erforderliche Unterlagen des Entwässerungsplans o Übersichtslageplan (M=1:1000) mit Eintragung der vorhandenen und geplanten Bauten sowie einer Prinzipdarstellung der Entwässerung bis zum öffentlichen Schmutzwasserkanal. Hierfür kann eine Kopie der Kanalauskunft zu Hilfe genommen werden o Grundriss- und Flächenpläne (M=1:100) vom KG und EG sind unter Berücksichtigung folgender Punkte vorzulegen: Darstellung der Grundstücksentwässerung einschließlich aller Entwässerungsgegenstände im Haus sowie außerhalb Der Anschlusskanal / Anschlusskanäle sind einschließlich ihrer Übergabeschächte bis zum öffentlichen Schmutzwasserkanal einzuzeichnen Der Verlauf des öffentlichen Schmutzwasserkanals ist darzustellen, die Angaben hierfür können aus dem Kanalauskunftsblatt übernommen werden o Längsschnitte aller Leitungen = Strangabwicklung (M=1:100) mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände, der Grundstücksentwässerung und des Anschlusskanals bis zum öffentlichen Schmutzwasserkanal  bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte, Gefälle und Material der Kanäle und Schächte zu ersehen sind. Für Grundstücksentwässerungsanlagen in die gewerbliches Abwasser (d.h. bei gewerblicher Nutzung des Gebäudes ) eingeleitet werden soll, sind je ein Grundrissplan aller Gebäudegeschosse mit allen abwassertechnisch relevanten Angaben inkl. der Darstellung evtl. Abwasserbehandlungsanlagen notwendig. Folgende Angaben sind zur Prüfung der Unterlagen notwendig und am Entwässerungsplan anzugeben Höhe der Rückstauebene Als Rückstauebene gilt die Oberkante der Abdeckung des nächstliegenden Kontrollschachtes des öffentlichen Schmutzwasserkanals oberhalb der Anschlussstelle  für das jeweilige Grundstück zuzüglich eines Sicherheitspuffers von 20 cm. Beispiel: OK Schacht bei 677,50 müNN +20cm --> Rückstauebene = 677,70 müNN Höhe des Fertigfußbodens im EG, der Kellersohle, der Schachtdeckel sowie Gelände und Kanalsohlenhöhen Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem öffentlichen Schmutzwasserkanal hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet  die GEA Holzkirchen KU nicht! Siehe §9 Abs. 5 EWS Dienstbarkeiten: Verläuft die Entwässerung über Nachbargrundstücke oder werden Teile der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. Grundstücksanschlüsse gemeinsam benutzt, so sind die entsprechenden Kanaleinlegerechte / Grunddienstbarkeiten grundbuchamtlich zu sichern. Empfehlenswert ist zusammen mit den erforderlichen Grunddienstbarkeiten gleichzeitig eine Regelung über die Sanierungs- und Wartungskosten des betroffenen Teils der Grundstücksentwässerungsanlage zu treffen. Eine Sicherung durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten muss auch dann erfolgen, wenn die Entwässerung über ein Grundstück der Marktgemeinde erfolgt  (außer bei öffentlichen Verkehrsflächen). Der Nachweis der eingetragenen Grunddienstbarkeiten oder die Dienstbarkeitsbestellung ist zusammen mit den Entwässerungsunterlagen vorzulegen. 2. Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage Die Planung und Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den derzeitigen gültigen EN und DIN Normen (EN 12056, EN 752, EN 1610, und DIN 1986 ) sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. 2.1 Grundstücksanschlüsse Grundstücksanschlüsse sind nach §3 der EWS die Leitungen vom Kanal bis einschl. des Kontrollschachts (Anschlusskanäle). Die Grundstücksanschlüsse werden vom KU-Abwasserbeseitigung Holzkirchen hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten. Das Unternehmen kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 “Zur Entwässerungsanlage der GEA gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke” Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amtswegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 EWS einschl. Kontrollschacht ist mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. ACHTUNG: Werden bereits erschlossene Grundstücke nachträglich geteilt, ist die Entwässerung mittels Grunddienstbarkeiten über den ursprünglich vorhandenen Grundstücksanschluss zu regeln. Ist dies technisch oder privatrechtlich nicht möglich, ist der Aufwand für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse INKLUSIVE des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
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